Das "Geheimnis" des § 22 AGG – Der Verstoß gegen das SGB IX
Diskriminierungsklage: Wie Verfahrensfehler des Arbeitgebers die Beweislast umkehren.
Inhalt: Wer wegen einer Diskriminierung (Alter, Geschlecht, Behinderung etc.) klagt, muß oft Indizien vortragen, die eine Benachteiligung "vermuten" lassen (§ 22 AGG). Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muß dann den Vollbeweis erbringen, daß er nicht diskriminiert hat.
Ein extrem starkes Indiz, das viele nicht kennen: Die Mißachtung von Schutzgesetzen!
Beispiel Schwerbehinderung: Ein schwerbehinderter Bewerber (oder ein gleichgestellter) wird zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen und erhält eine Absage.
- Die Pflicht des Arbeitgebers (Öffentlicher Dienst): Er ist nach § 165 S. 3 SGB IX gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Gespräch einzuladen (Ausnahme: offensichtlich fehlende Eignung).
- Die Pflicht des Arbeitgebers (Alle): Er muß vorher die Schwerbehindertenvertretung unterrichten und anhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX).
Die strategische Folge:
Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verfahrenspflichten, wertet das Bundesarbeitsgericht dies regelmäßig als starkes Indiz, das die Vermutung der Diskriminierung wegen der Behinderung begründet. Der Arbeitgeber kommt nun in massive Erklärungsnot.

Der Verstoß gegen das SGB IX als Beleg für Diskriminierung

Bereit für rechtliche Unterstützung?
Eine telefonische Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos.