Teilzeit in der Elternzeit
Teilzeit in der Elternzeit trotz Vertretung möglich
Die Arbeitnehmerin beantragte Teilzeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber weigerte sich. Er hatte bereits eine Vertreterin eingestellt. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Antrag auf Teilzeit nur aus dringenden Gründen ablehnen, § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Das Arbeitsgericht Köln entschied, die Einstellung einer Vertretung reiche als dringender Grund für eine Ablehnung nicht grundsätzlich aus - jedenfalls dann nicht, wenn dem Arbeitgeber der Teilzeitwunsch bekannt war.
Zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Köln, Urteil vom 15.03.2018, Az.: 11 Ca 7300/17


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