Unwirksame fristlose Kündigung – Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach 'freikaufen'! Starke Rechte für Arbeitnehmer

Sie haben eine fristlose Kündigung (außerordentliche Kündigung) erhalten, die sich später als unwirksam erweist? Dann ist Ihre Verhandlungsposition stärker, als Sie vielleicht annehmen! Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urt. v. 13.05.2025, Az.: 10 SLa 687/24) hat nun unmißverständlich klargestellt: Ihr Arbeitgeber kann dann nicht einfach das Arbeitsverhältnis gerichtlich auflösen und Sie damit gegen eine Abfindung aus dem Unternehmen drängen!

 

Dieses Urteil ist ein entscheidender Sieg für Arbeitnehmer, die mit einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung konfrontiert sind. Das Antragsrecht auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) steht in solchen Fällen ausschließlich dem Arbeitnehmer zu.

 

Das Gericht hat damit ausdrücklich eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn das Recht des Arbeitgebers zur ordentlichen Kündigung (z.B. nach einer langen Betriebszugehörigkeit) tariflich ausgeschlossen ist oder die außerordentliche Kündigung mit einer sogenannten "sozialen Auslauffrist" (die einer ordentlichen Kündigung ähnelt) ausgesprochen wurde. Die außerordentliche Kündigung behält trotz Auslauffrist ihren Charakter als schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitgebers bei.

 

Ihre Verhandlungsposition wird dadurch erheblich gestärkt, da der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig erzwingen kann, wenn seine fristlose Kündigung unwirksam ist. Dies zwingt ihn in eine Position, in der er Ihre Zustimmung braucht, was Ihre Chancen auf eine faire Lösung und eine möglicherweise höhere Abfindung erhöht.

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit fristlosen Kündigungen gemacht, die sich später als unwirksam erwiesen? Wie sind Sie damit umgegangen, und welche Rolle spielte die Abfindung dabei? Ist es Ihnen wichtig, daß der Arbeitgeber Sie nach einer unwirksamen Kündigung nicht 'freikaufen' kann? Diskutieren Sie mit uns! 

 

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