Schwerbehinderte Bewerber: Neue BAG-Erkenntnisse zum Diskriminierungsschutz. 

Aktuelles Urteil des BAG zur Diskriminierung Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren – Wichtige Erkenntnisse für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

 

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 27.03.2025, Az.: 8 AZR 123/24 ) beleuchtet wichtige Facetten des Diskriminierungsschutzes schwerbehinderter Menschen im Bewerbungsverfahren.

 

Der Fall: Ein schwerbehinderter Bewerber klagte auf Entschädigung, da er bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigt wurde. Er verwies auf einen Verstoß des Arbeitgebers gegen § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX –

 

die Pflicht zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit durch Erteilung eines Vermittlungsauftrags. Das bloße Einstellen der Anzeige in die Jobbörse ist hierfür nicht ausreichend, so das BAG.

 

Wichtige Kernaussagen des BAG:

 

1. Vermutungswirkung bei Pflichtverletzungen: 

Das BAG bestätigt erneut, daß der Verstoß eines Arbeitgebers gegen Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen (wie hier § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ) regelmäßig die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung begründet (§ 22 AGG ). Dies ist ein zentraler Pfeiler des Diskriminierungsschutzes, der die Beweislast zugunsten der benachteiligten Person umkehrt.

 

2. Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses entscheidend: 

Trotz der Indizwirkung wies das BAG die Klage ab. Entscheidend ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellungsentscheidung. War die Stelle bereits besetzt – d.h., der Arbeitgeber hatte sich bereits für einen anderen Bewerber entschieden und dies intern verbindlich festgelegt –bevor die Bewerbung des Klägers einging , liegt keine Diskriminierung vor. Selbst eine weiterhin online geschaltete Anzeige oder eine spätere Absage ändern daran nichts.

 

Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: 

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit formaler Sorgfalt im Bewerbungsprozeß. Für Arbeitgeber bedeutet dies, daß sie ihre Auswahlentscheidungen klar dokumentieren und den Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung präzise nachweisen müssen, um einer Diskriminierungsvermutung zu begegnen. Für schwerbehinderte Bewerber bleibt die Kenntnis der eigenen Rechte entscheidend, auch wenn der Erfolg von den genauen Umständen des Bewerbungsablaufs abhängt.

 

Es zeigt zudem die Komplexität des Antidiskriminierungsrechts und wie detailliert Gerichte jeden Einzelfall prüfen. Eine frühzeitige, fundierte Rechtsberatung ist für Arbeitnehmer unerläßlich, um ihre Rechte wirksam geltend zu machen.

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