Altersdiskriminierung: 60.000 € Entschädigung – Ein klares Signal!
Altersdiskriminierung im Arbeitsleben ist leider noch immer Realität. Doch ein Fall vor einigen Jahren zeigt: Man kann sich erfolgreich wehren! Einem diskriminierten Bewerber sprach das Arbeitsgericht Dortmund 60.000 € Entschädigung zu.
Ein klares Signal für mehr Gerechtigkeit im Arbeitsleben. #Arbeitsrecht #Diskriminierung #Altersdiskriminierung
Diskriminierung und insbesondere Altersdiskriminierung sind in deutschen Unternehmen nach wie vor weit verbreitet. Viele Betroffene wissen nicht, daß sie sich wehren können – und daß dies auch erfolgreich sein kann. Ein Präzedenzfall aus jüngster Vergangenheit untermauert dies.
Ein Bewerber, zum Zeitpunkt der Absage 60 Jahre alt, bewarb sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die beklagte Partei inserierte die Stelle mit dem Hinweis auf ein 'junges und engagiertes Team'. Trotz bester Qualifikation und Eignung erhielt er eine Absage. Das ist ein klassisches Indiz für Altersdiskriminierung.
Das Arbeitsgericht Dortmund (Urteil vom 23.01.2020, Az.: 6 Ca 3796/19) folgte unserer Argumentation. Es stellte fest, daß die Formulierung ' junges und engagiertes Team' eine unmittelbare Altersdiskriminierung indiziert. Das Gericht betonte, der Arbeitgeber habe die Beweislast, die Vermutung der Diskriminierung zu widerlegen – was hier nicht gelang.
Zur Höhe der Entschädigung von 60.000 € (ein Jahresgehalt):
Das Gericht erkannte an, daß die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG 'angemessen' sein muß. Sie muß einen 'tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz' der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte gewährleisten. Eine 'rein symbolische Entschädigung' würde den Anforderungen der EU-Richtlinien nicht gerecht.
Die Härte der Sanktionen muß der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine 'wirklich abschreckende Wirkung' gewährleistet. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls – wie etwa die Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und Folgen, der Anlaß und der Beweggrund des Handelns – und der Sanktionszweck der Entschädigungsnorm zu berücksichtigen. Die Kammer des Arbeitsgerichts hatte keine Bedenken, eine Entschädigung in Höhe eines Jahresverdienstes als 'wirklich abschreckend, aber im vorliegenden Einzelfall noch angemessen' festzusetzen, weil die beklagte Partei sich zu den Gründen ihrer Auswahlentscheidung gar nicht geäußert und auch keine Umstände dargetan hatte, die für eine geringere Bemessung sprechen würden. Die Entschädigung war auch nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG auf drei Gehälter gedeckelt, da der Kläger bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre.
Dieses rechtskräftige Urteil (bestätigt vom LAG Hamm, Az.: 6 Sa 427/20) sendet ein klares Signal: Diskriminierung hat Konsequenzen. Engagiere Dich für Gerechtigkeit im Arbeitsleben!


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